Kleinfeuerungsverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 21/2009
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
§ 10
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 10. (1) Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat für jedes Produkt eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen und an ihm die CE-Kennzeichnung anzubringen.
(2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des WKlfG gewährleistet.
(3) Der Hersteller bzw. die Herstellerin oder sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte hat eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller bzw. die Herstellerin oder sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das In-Verkehr-Bringen des Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verantwortlich ist.