LGBl. Nr. 58/2011
LGBl. Nr. 102/2018
Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:
1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder
2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:
– das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;
– das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;
– das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:
Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 | Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2 | davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12 |
1. | Kernstadt Graz | Keine Flächenbeschränkung | 5.000 m2 |
2. | Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg | 20.000 m2 | 4.000 m2 |
3. | Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf | 15.000 m2 | 3.000 m2 |
4. | Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1 | 5.000 m | 2 1.000 m2 |
5. | Sonstige und sonstige teilregionale Versorgungszentren | 2.000 m2 | 800 m2 |
1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes
2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018