Aufzugstechnikverordnung 2017
Fassung:
LGBl. Nr. 23/2017
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Paragraf:
§ 006
Kurztext:
Wesentliche Änderungen von Aufzügen
Text:
(1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10 %;
2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 %;
3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;
4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge;
5. die Änderung der Art (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die brandschutztechnische Ausführung geändert wird) oder der Abmessungen (um mehr als ± 50 mm) von Schachttüren;
6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);
7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel auf Treibscheibe, hydraulisch auf elektrisch oder umgekehrt);
8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, sofern bauliche Änderungen erforderlich sind;
9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- oder Rollenraumes;
10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
13. die Änderung der Maße des Rollenraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
14. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);
15. die Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug um mehr als 10 % gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes; ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden.
(2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen).
(3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).