Aufzugstechnikverordnung 2017
Fassung:
LGBl. Nr. 23/2017
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Betreuung
Paragraf:
§ 018
Kurztext:
Hebeanlagenwärter
Text:
(1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Die Inspektionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.
(2) Ein Hebeanlagenwärter, der mit der Notbefreiung beauftragt ist, muss, solange die überwachungsbedürftige Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(3) Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer umgehend zu informieren.