Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
011a Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
011b Durchführungsmaßnahmen
011c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
011d Konformitätsbewertung
011e Konformitätsvermutung
011f Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU
011g Freier Warenverkehr
011h Marktaufsicht
011i Schutzklausel
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
Paragraf: § 011c
Kurztext: CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
Text: § 11c. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung ist diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für die Kleinfeuerung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zusichert, dass die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11b entspricht.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage 5.

(3) Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme nach § 11b verweisen und folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers oder ihrer bzw. seiner bevollmächtigten Person;

2. eine für die eindeutige Bestimmung der Kleinfeuerung hinreichend ausführliche Beschreibung;

3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zeichnungsberechtigten Person.

(4) An einer Kleinfeuerung darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Betreiberin bzw. den Betreiber über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(5) Die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn die Kleinfeuerung der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber der Kleinfeuerung alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Union sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.