Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
011a Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
011b Durchführungsmaßnahmen
011c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
011d Konformitätsbewertung
011e Konformitätsvermutung
011f Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU
011g Freier Warenverkehr
011h Marktaufsicht
011i Schutzklausel
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
Paragraf: § 011d
Kurztext: Konformitätsbewertung
Text: nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11d. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 11b) erfasst ist, muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person sicherstellen, dass die Konformität der Kleinfeuerung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts zu veröffentlichen.

(3) Wurde eine Kleinfeuerung von einer Organisation entworfen,

1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder

2. die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.

(4) Nach dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Behörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.

(5) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.