Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
011a Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
011b Durchführungsmaßnahmen
011c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
011d Konformitätsbewertung
011e Konformitätsvermutung
011f Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU
011g Freier Warenverkehr
011h Marktaufsicht
011i Schutzklausel
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
Paragraf: § 011e
Kurztext: Konformitätsvermutung
Text: nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11e. (1) Die Behörde hat davon auszugehen, dass eine Kleinfeuerung, die mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b entspricht.

(2) Wurde eine Kleinfeuerung nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde für eine Kleinfeuerung das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllt, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

(4) Sofern von der Europäischen Kommission nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde, dass auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, so ist bei Kleinfeuerungen, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.