Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
011a Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
011b Durchführungsmaßnahmen
011c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
011d Konformitätsbewertung
011e Konformitätsvermutung
011f Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU
011g Freier Warenverkehr
011h Marktaufsicht
011i Schutzklausel
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
Paragraf: § 011f
Kurztext: Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU
Text: 
§ 11f. (1) Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung;
2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(2) Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben die technische Dokumentation im Sinne des Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Kleinfeuerung für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, haben Lieferantinnen bzw. Lieferanten
1. den Händlern die erforderlichen Etiketten und Datenblätter für die Kleinfeuerung kostenlos zur Verfügung zu stellen;
2. ein Datenblatt für die Kleinfeuerung in alle Produktbroschüren aufzunehmen;
3. falls die Lieferantin bzw. der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen, die mit der Kleinfeuerung mitgeliefert werden, zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Lieferantinnen bzw. Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung der Lieferantin bzw. des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

(5) Händlerinnen bzw. Händler haben
1. die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen die Kleinfeuerung beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
2. bei der Ausstellung einer von einem delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU erfassten Kleinfeuerung ein geeignetes Etikett an der vorgeschriebenen Stelle in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen.

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Kleinfeuerung hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle vorzulegen.

(7) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU nicht entsprechen, wenn dies bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.

(8) Bei der Werbung für eine Kleinfeuerung, die von einem von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Kleinfeuerung hinzuweisen.

(9) Sämtliche technischen Werbeschriften für Kleinfeuerungen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Herstellerinnen und Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Kleinfeuerung zu enthalten.