Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
005 1. Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
006 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder
007 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
008 Aufgaben d. Organe der Freiw. Feuerwehr ...
008a 1a. Abschnitt
008b Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
008c Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
008d Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an
008e Vertreterinnen/Vertreter
008f Bildungs- und Forschungsbeirat
009 2. Abschnitt - Berufsfeuerwehren
010 3. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren
010a Mitgliedschaft
011 Organe der Betriebsfeuerwehr
012 Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...
013 Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: II. Teil
Inhalt: Feuerwehren
Paragraf: § 010a
Kurztext: Mitgliedschaft
Text: 
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr ist entweder

1. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

2. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher einen Vertrag gem. § 10 Abs. 6 mit einem Betrieb abgeschlossen hat, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

3. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Rechtsträger der gem. § 10 Abs. 7 gegründet wurde, oder ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher dem genannten Rechtsträger angehört,

4. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Arbeitskräfteüberlasser, dessen Beschäftiger im Sinne des AÜG eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

5. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, der denselben Standort hat wie der Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Betriebsfeuerwehr und endet grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Ausschluss oder dem Austritt.

(3) Ehemalige Betriebsangehörige gem. § 10a Abs. 1, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können mit der Zustimmung des Betriebsinhabers im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.

(4) Als aktive Betriebsfeuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb gemäß § 10a Abs. 1 mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen und die persönlichen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018