Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
025 Emissionsgrenzwerte über 400 kW Nennwärmeleistung
026 Emissionsgrenzwerte
026a Übergangsbestimmungen und Ausnahmen
026b Pflichten des Eigentümers mittelgroßer FA
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil IV - Abschnitt D
Inhalt: Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt D
Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW
Paragraf: § 026b
Kurztext: Pflichten des Eigentümers mittelgroßer FA
Text: Pflichten des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen

(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.

(2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren:
a) die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen;
b) die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1;
c) gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4;
d) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
e) Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.