Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
010a Pflicht zur Umweltprüfung,
010b Umweltbericht
010c Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit
010d Grenzüberschreitende Auswirkungen
010e Entscheidung
010f Bekanntgabe
010g Regelmäßige Überwachung
010h Ausländische Pläne, Öffentlichkeitsbeteiligung
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: II. Hauptstück 2. Abschnitt
Inhalt: Raumplanung durch das Land

2. Abschnitt: Landesraumpläne, Umweltprüfung
Paragraf: § 010a
Kurztext: Pflicht zur Umweltprüfung,
Text: (1) Landesraumpläne sind während der Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung und Änderung einer Umweltprüfung nach diesem Abschnitt zu unterziehen, wenn durch sie
a) der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird, oder
b) Europaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnten.

(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Landesraumplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.

(3) Landesraumpläne, die einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzen und für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen.

(4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren.

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumpläne festgelegt werden, die nach Abs. 2 keiner obligatorischen Umweltprüfung (Abs. 1) bedürfen; weiters können bestimmte Arten von Landesraumplänen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs. 3 ausgenommen werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die Veröffentlichung des Erläuterungsberichts hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019, 4/2022