Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 Allgemeines
013 Bauflächen
014 Einteilung der Bauflächen
015 Einkaufszentren
016 Ferienwohnungen
017 Bauerwartungsflächen
018 Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 Vorbehaltsflächen
021 Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 Bausperre
026 Benützung fremder Grundstücke
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt: Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 021b
Kurztext: Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
Text: bzw. Löschung

(1) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 4 ist
a) die Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nur zu erfolgen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der Widmung sowie dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde bzw. innerhalb der Frist eine rechtmäßige Verwendung des Sondergebiets nicht begonnen wurde; Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach diesem Gesetz eine solche Bebauung nicht zulässig ist oder die Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in diese Frist nicht mit einzurechnen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nicht zu erfolgen, wenn gegen eine die Fläche betreffende Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, solange darüber nach Ablauf der Frist noch nicht entschieden wurde; die bisherige Widmung gilt bis zur Ausweisung der Folgewidmung als rechtmäßige Widmung; oder
b) die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Ausweisung der Folgewidmung nach lit. a nicht gegeben sind; steht dies bereits vor Ablauf der Frist fest, kann die Löschung auch schon vor Ablauf der Frist erfolgen.

(2) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 ist
a) die besondere Widmung nach den §§ 15, 15a, 16 oder 16b zu löschen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der besonderen Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde; Abs. 1 lit. a gilt sinngemäß; oder
b) die Ersichtlichmachung der Befristung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Löschung der besonderen Widmung nach lit. a nicht gegeben sind; Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.

(3) Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Abs. 1) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Abs. 2), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen über das Verfahren der Ausweisung der Folgewidmung bzw. der Löschung treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019