Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 Allgemeines
013 Bauflächen
014 Einteilung der Bauflächen
015 Einkaufszentren
016 Ferienwohnungen
017 Bauerwartungsflächen
018 Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 Vorbehaltsflächen
021 Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 Bausperre
026 Benützung fremder Grundstücke
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt: Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 023b
Kurztext: Unabhängiger Sachverständigenrat
Text: (1) Die Landesregierung hat zur Prüfung von Änderungsvorschlägen nach § 23a Abs. 5 auf die Dauer von fünf Jahren einen unabhängigen Sachverständigenrat für Raumplanung zu bestellen. Er besteht aus drei fachlich befähigten Mitgliedern, wovon ein Mitglied den Vorsitz hat. Kein Mitglied darf in der Landes- oder in der Gemeindeverwaltung beschäftigt sein.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Der unabhängige Sachverständigenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit informieren.

(3) Vor Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Abberufung eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder des Sachverständigenrates sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für die in gleicher Weise zu bestellenden Stellvertreter der Mitglieder des unabhängigen Sachverständigenrates (Ersatzmitglieder) sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Antragstellung nach § 23a Abs. 3 letzter Satz, zur Besorgung der Geschäfte des unabhängigen Sachverständigenrates und zur Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrkosten treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019