Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
039 Bewilligung
040 Verfahren
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: IV. Hauptstück:
Inhalt: Teilung von Grundstücken
Paragraf: § 039
Kurztext: Bewilligung
Text: (1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands geteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu versagen, wenn die Teilung
a) dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Verordnung nach diesem Gesetz widerspricht,
b) der zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe im Gebiet entgegensteht,
c) das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt,
d) für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt,
e) zur Folge hat, dass die entstehenden Grundstücksteile nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können.

(3) Liegen keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vor, ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen.

(4) Teilungen von Grundstücken, die von der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens, eines Umlegungs- oder Grenzänderungsverfahrens sowie Waldteilungen im Sinne des Landesforstgesetzes bedürfen keiner Bewilligung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013