Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
041 Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet
042 Einleitung des Verfahrens
043 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
044 Umlegungsplan
045 Neuverteilung
046 Gemeinsame Anlagen
047 Auflage des Umlegungsplanes
048 Umlegungsbescheid
049 Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
050 Rechte Dritter
051 Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten
052 § 52*)
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: V. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt: Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

1. Abschnitt: Umlegung von Grundstücken
Paragraf: § 043
Kurztext: Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
Text: (1) Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung (§ 48) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden
a) Teilungen von Grundstücken,
b) Einräumung von Bau- und Wegerechten,
c) Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung der Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 rechtskräftig geworden ist,
d) Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt.

(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszwecks, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustands zu verfügen.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.

(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten vorzunehmen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013