Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
041 Begriff, Zweck, Umlegungsgebiet
042 Einleitung des Verfahrens
043 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
044 Umlegungsplan
045 Neuverteilung
046 Gemeinsame Anlagen
047 Auflage des Umlegungsplanes
048 Umlegungsbescheid
049 Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
050 Rechte Dritter
051 Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten
052 § 52*)
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: V. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt: Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

1. Abschnitt: Umlegung von Grundstücken
Paragraf: § 049
Kurztext: Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
Text: (1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung gemäß § 39 ist nicht erforderlich.

(2) Die Gemeinde hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung der Landesregierung eine den vermessungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Planurkunde vorzulegen. Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung dem Grundbuchsgericht diese Entscheidung und unverzüglich die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu veranlassen.

(3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Gemeinde zu entrichten. Die Geldabfindungen sind, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

(4) Soweit gemäß § 50 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstücks zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013