Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
057 Strafen
057a Zwangsversteigerung
058 Bestandsregelung
059 Verwendung
060 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
061 Inkrafttretens- und
062 Sonderbestimmungen COVID-19
063 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: VI. Hauptstück
Inhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 059
Kurztext: Verwendung
Text: (1) Die Verwendung einer privaten Urnenstätte bedarf einer Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
a) die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,
b) die antragstellende Person selbst Eigentümer des Grundstückes ist oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre hat,
c) glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,
d) gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,
e) gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und
f) eine Friedhofsordnung nach § 60 vorliegt.

(2) Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie die Eigentümer der Grundstücke, welche an das für die Urnenstätte heranzuziehende Grundstück unmittelbar angrenzen, sind dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen.

(3) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht nach Abs. 1 lit. b zeitlich beschränkt ist.

(4) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pietät nicht gewahrt ist und der Genehmigungsinhaber trotz vorangehender Aufforderung des Bürgermeisters nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pietät setzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 24/2020, 4/2022