Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Aufschiebende Bedingung
Text: Vereinbarungen dürfen nur schriftlich und unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die vom Grundeigentümer begehrte Widmung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam erfolgt. In den Vereinbarungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass ihr Abschluss keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes begründet.