Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Rechtsnachfolge und Überbindungsverpflichtung
Text: In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Leistungspflichten, insbesondere die Bebauungspflicht nach § 4 und deren Sicherung nach § 5, auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu überbinden sind. Die Überbindungsverpflichtung ist auf geeignete Weise abzusichern (§ 5).