Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Abfallverzeichnisverordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Abfallverzeichnis
Text: (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

(3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
1. 77 „gefährlich kontaminiert“,

2. 88 „ausgestuft“,

3. 91 „verfestigt oder stabilisiert“,

4. sonstige abfallspezifische Unterteilungen.

Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.

(5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte „GTIN“ des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden.