Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Überörtliche Raumordnung
003 Überörtliche Raumordnungsprogramme
004 Verfahren
005 Änderung der Raumordnungsprogramme
006 Wirkungen der Raumordnungsprogramme
007 Raumordnungsbeirat
008 Aufgaben des Raumordnungsbeirates
009 Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
010 Regionale Raumordnungsprogramme
011 Raumordnungsprogramme für Sachbereiche
011a Überörtliche Raumordnungsprogramme
012 Überörtliche Raumordnungs- u. Entwicklungskonzepte
III. Örtliche Raumordnung
IV. Bebauungsplan
V. Baulandumlegung
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Abschnitt: II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 011a
Kurztext: Überörtliche Raumordnungsprogramme
Text: für betriebliche Nutzungen

Die Landesregierung hat in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm Zonen im strategischen überörtlichen Interesse zur Sicherung einer koordinierten Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Regionen und der Gemeinden festzulegen. Im strategischen überörtlichen Interesse liegen Zonen mit besonderen Standortanforderungen; dazu zählen: emittierende Betriebe, Betriebe mit besonderen Anforderungen an die überörtliche Infrastruktur (z. B. Gleisanschluss, Breitbandanschluss, Flughafennähe) oder stark verkehrswirksame betriebliche Nutzungen. In diesen Zonen haben betriebliche Nutzungen Vorrang vor anderen Nutzungen und es dürfen nur Widmungsarten festgelegt werden, die deren Ausnutzbarkeit nicht entgegenstehen. Bei der Festlegung ist insbesondere auf die Erhaltung hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen (einschließlich der Freihaltung von Wildtierkorridoren), die Erhaltung hochwertiger Erholungs- und Grünräume, das Orts- und Landschaftsbild, die Erreichbarkeitsverhältnisse sowie Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur, die abschätzbaren Emissionen, die infrastrukturelle Ausstattung sowie die allenfalls mögliche Erweiterung bestehender Betriebsgebiete Bedacht zu nehmen. Im überörtlichen Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Festlegung von Standorttypen, Bedingungen der Inanspruchnahme, Betriebs- oder Grundstücksgrößen, zulässige Widmungsarten).