Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt: 2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf: § 008
Kurztext: Widmungsarten des Baulandes
Text: (1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind
durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.
1):
1. Wohngebiete: Signatur BW, Farbnummer 1;
2. Kerngebiete: Signatur BK mit Angabe einer allfälligen speziellen
Verwendung (z.B. BK-Pfarrzentrum) oder des Ausschlusses von
Fachmarktzentren (BK-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 2;
3. Betriebsgebiete: Signatur BB mit Angabe einer allfälligen
speziellen Verwendung (z.B. BB-Büros) oder des Ausschlusses
von Fachmarktzentren (BB-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 3;
4. Industriegebiete: Signatur BI mit Angabe eines allfälligen
Ausschlusses von Fachmarktzentren (z.B. BI-ohne Fachmarktzentrum),
Farbnummer 4;
5. Agrargebiete: Signatur BA, mit allfälliger Angabe und
Kennzeichnung von Hintausbereichen (z.B. BA-Hintausbereich),
Farbnummer 5;
6. Sondergebiete: Signatur BS-, mit Angabe der besonderen Nutzung
(z.B. BS-Krankenanstalt), Farbnummer 6;
7. Gebiete für Einkaufszentren/Fachmarktzentren: für Einkaufszentren
Signatur B-EZ-, für Fachmarktzentren Signatur B-FM-, jeweils mit
Angabe der maximal zulässigen Bruttogeschoßfläche (z.B.
B-EZ-5000), Farbnummer 7;
8. Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen: Signatur BO, Farbnummer
8;
(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1):
1. Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen (§ 14 Abs. 2 Z. 4 NÖ
ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch
einen Bindestrich, die Klassen- bzw. Zahlenangabe (z.B. BW-a bzw.
BW-210);
2. Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur
Signatur der Widmungsart samt allfälliger Angabe der
Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen die Signatur -A,
anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer
(z.B. BW-a-A1); Nummern von freigegebenen Aufschließungszonen
dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben
werden;
3. Vorbehaltsfläche (§ 20 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der
Widmungsart die Signatur -V mit Angabe des Vorbehaltszweckes (z.B.
BS- V-Kindergarten);
4. Frist (§ 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der
Widmungsart die Signatur -F, anschließend daran die im
Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z.B. BW-a-F1). Nummern von
ausgelaufenen Fristen dürfen nicht wiederverwendet werden.
(3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der
Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert,
auch in der Legende erläutert werden.