Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt: 2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf: § 009
Kurztext: Verkehrsflächen
Text: (1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:
1. öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage
3 Abb. 8);
2. private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3
Abb. 8);
(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG
1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur
Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die
spezielle Verwendung (z.B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller
Verwendungen ist in der Legende zulässig.
(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er
für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3
Abb. 4).