Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 014
Kurztext: Plankopf
Text: (1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm
mit folgenden Inhalten aufweisen:
1. Gemeindename
2. Planbezeichnung
3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum
4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information
5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der
Darstellung der Gemeindegrenze und - soweit technisch möglich -
der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der
Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der
Bezeichnung der Nachbargemeinden.
(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.
(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die
die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die
Quelle der dargestellten Informationen angibt.
(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und
Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die
Legende enthalten.
(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die
Planinformation nicht überdecken.