Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Haupstück
001 Geltungsbereich
002 Allgemeine Bestimmungen
003 Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück - 1. Abschnitt
5. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück - 3. Abschnitt
6. Haupstück
Anlagen
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Abschnitt: 1. Haupstück
Inhalt: Allgemeinde Bestimmungen
Paragraf: § 003
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: (1) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
1. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte zu einer Feuerstätte durch bedarfsgesteuerte technische Einrichtungen;
2. Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstech-nischen Anforderungen entsprechen muss;
3. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (§ 3 Z 4 Oö. LuftREnTG) - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist;
4. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss;
5. Oberirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt ist; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter);
6. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
7. Ortsfester Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden;
8. Ortsveränderlicher Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden;
9. Sonstige brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des § 3 Z 4 Oö. LuftREnTG, die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des § 3 Z 15 Oö. LuftREnTG sind;
10. Unterirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt ist.

(2) Darüber hinaus gelten die für diese Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen (§ 39 Abs. 2 Z 1).