Gesetz/VO: | Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 | Abschnitt: | 2. Hauptstück | Inhalt: | Anforderungen an Brennstoffe | Paragraf: | § 004 | Kurztext: | Feste Brennstoffe | Text: | (1) Die nachstehend angeführten Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen in Feuerungsanlagen verfeuert werden, wenn sie die dafür festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen:
Art | Brennstoff | technische Anforderungen |
feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärme-leistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Holzbrennstoffe | Stückholz | Der Brennstoff muss naturbelassen und unbehandelt sowie lufttrocken (Wassergehalt max. 20 %) sein. |
Holzhackgut | Der Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein. |
Holz- und Rindenpellets | Der Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein. |
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW eingesetzt werden, wobei die Einhaltung der Emissionsgrenzwert- und Abgasverlustbestimmungen des § 13 Abs. 2 gewährleistet sein muss.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) bis zum vollständigen Verbrauch des jeweiligen Brennstoffs aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Dieses Nachweiserfordernis gilt nicht für Stückholz und Holzhackgut. |
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