Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Abschnitt
4. Teil
5. Teil
6. Teil - 1. Abschnitt
013g Inverkehrbringen und Verwendung
013h Risikobewertung von Hausinstallationen
014 Geltungsbereich
015 Marktüberwachungsbehörde
016 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
017 Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
018 Berichtspflichten der Baubehörde
019 Kostentragung
020 Überprüfung und Bewertung v. Überwachungsmaßnahmen
6. Teil - 2. Abschnitt
8. Teil
9. Teil
Anlagen
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 6. Teil - 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 013h
Kurztext: Risikobewertung von Hausinstallationen
Text: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse vorzunehmen hinsichtlich
- der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie
- der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen.

Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baubehörden und die Landesregierung über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse zu informieren. Die Landesregierung hat diese Ergebnisse auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.