Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Fassung:
StF: LGBl. 8204-0
Zuletzt:
LGBl. Nr. 31/2023
Abschnitt:
6. Teil - 1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
§ 013g
Kurztext:
Inverkehrbringen und Verwendung
Text:
(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder – unbeschadet der §§ 6, 10 und 13 – nur verwendet werden, wenn sie
1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ist. Dies gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 25 Abs. 2 Z 3) spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.