Kleingartengesetz
Fassung:
Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)
Zuletzt:
LGBl. Nr. 56/2023
Abschnitt:
IV. Verfahrensbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
§ 008
Kurztext:
Antrag auf Bewilligung der Kleingartenanlage
Text:
(1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, hat bei
der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden natürlichen oder
juristischen Person;
b) den Namen und die Anschrift des Eigentümers (der Miteigentümer)
der Grundflächen, auf denen die Kleingartenanlage errichtet werden
soll;
c) die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in lit.b angeführten
Grundflächen sowie die Katastralgemeinde, in der diese liegen;
d) eine Beschreibung der geplanten Kleingartenanlage mit Angaben über
ihre Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz, allenfalls
vorgesehene Gemeinschaftsanlagen sowie die beabsichtigte Art der
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllentsorgung.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der
Einbringung der Anzeige entsprechen muß;
b) die Zustimmung des Eigentümers (der Miteigentümer) der
Grundflächen, auf denen die Kleingartenanlage errichtet werden
soll;
c) ein Lageplan, auf dem außer der Lage der Kleingartenanlage und der
benachbarten Grundstücke auch die Verbindung zum öffentlichen
Straßennetz, die Anordnung der einzelnen Kleingärten und ihre
Aufschließung sowie allenfalls vorgesehene
Gemeinschaftsanlagen dargestellt sind;
d) bei nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden
Kleingartenanlagen ein Nachweis des Bestandes einer durch
Eintragung im Grundbuch gesicherten Verbindung mit der
öffentlichen Verkehrsfläche.