Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Antrag, Parteistellung
Text: (1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine technische Beschreibung, aus der insbesondere die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen;

2. ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist, und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Gasanlage errichtet wird, mit Angabe der Katastralgemeinden, der Grundstücksnummern sowie der Namen und Anschriften der Eigentümer;

3. eine Grundbuchsabschrift betreffend das Grundstück, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll; diese darf nicht älter als sechs Monate sein;

4. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder fremde Grundstücke durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden sollen;

5. eine detaillierte Darstellung der Anlage (z. B. Schutzzone und Sicherheitsabstand, Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, eventuelle Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:

1. der Antragsteller;

2. die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden.

(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.