Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Allgemeines zur Verordnung
Paragrafen der Verordnung
001 Form und Gliederung des Bebauungsplanes
002 Zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes
003 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des...
004 Maßstab der zeichnerischen Darstellung des...
005 Schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan
006 Änderungen des Bebauungsplanes
007 Übersichtspläne
008 Schlußbestimmungen
Anlagen
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes
Text: (1) Der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sind
Planungsgrundlagen (wie Katastralmappe, Katasterbestandsaufnahme)
zugrundezulegen, die eine parzellenscharfe Darstellung wiedergeben,
eine dem Planungsinhalt entsprechende Genauigkeit und Vollständigkeit
gewährleisten sowie dem vorgeschriebenen Maßstab entsprechen. Die
Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (nach der
ÖNORM EN 20260, Ausgabe 6/91) aufzuweisen und die, an das
Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum jeweiligen Blattrand zu
enthalten; weiters ist der Stand der Plangrundlagen (Monat, Jahr)
anzugeben.
(2) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit größerer Geländeneigung
Höhenschichtenlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz
zu enthalten.
(3) Die Vervielfältigung der zeichnerischen Darstellung des
Bebauungsplanes hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das eine
spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse
möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen
läßt.
(4) Für die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes sind die
in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Soweit
erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der
Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl.Nr. 76/1994,
dem Maßstab angepaßt, zu verwenden.
(5) Werden im Bebauungsplan Festlegungen getroffen, für die in der
Anlage 1 dieser Verordnung oder in der Planzeichenverordnung für
Flächenwidmungspläne keine entsprechenden Planzeichen enthalten sind,
können Planzeichen entsprechend weiterentwickelt werden. Das gleiche
gilt, wenn die vorhandenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung
nicht ausreichen.
(6) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der
Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß
die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(7) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat für alle
erforderlichen Ausfertigungen einheitlich, entweder in
Schwarz-Weiß-Ausführung oder in farbiger Darstellung zu erfolgen.