Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Heizkessel-Verordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Heizkessel
Text: (1) Heizkessel dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden, wenn sie die im § 4 Abs. 1 angeführten Anforderungen
an den Wirkungsgrad erfüllen.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 ist die Inbetriebnahme von Backboilern
und/oder in einem Wohnraum zu installierenden Heizkesseln, sofern die
Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30%
nicht um mehr als 4% unter den im § 4 Abs. 1 für Standardheizkessel
festgelegten Anforderungen liegen.