Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
025 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
025a Kontinuierliche Überwachung
026 Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer
027 Behördliche Überprüfung
028 Mängelbehebung
029 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
029a Inspektion von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
Inhalt: VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 028
Kurztext: Mängelbehebung
Text: (1) Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018)

(2) Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er
1. Gefahr im Verzug für gegeben hält oder
2. feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.

(4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

(5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)