Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
025 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
025a Kontinuierliche Überwachung
026 Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer
027 Behördliche Überprüfung
028 Mängelbehebung
029 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
029a Inspektion von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
Inhalt: VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 029
Kurztext: Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
Text: (1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz
erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde,
ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von
einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die
nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist,
welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage zu
beseitigen.
Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der
maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn
innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt
wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der
Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen
oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der
Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2
gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der
Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

(3) Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die
erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die
Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die
Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.