Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
030 Errichtung, wesentliche Änderung
031 Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bez.
031a Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
Inhalt: VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 031
Kurztext: Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bez.
Text: Orig. Titel: Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen

(1) Wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 sind auch für solche
erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine
Feuerungsanlagen im Sinn des § 3 Z. 10 sind. § 25 Abs. 4 und 5 ist
sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten
Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an
dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist
diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils
letzten Prüfberichts (§ 25 Abs. 2) zu übermitteln.

(3) Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die
Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 solche
Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz
angeschlossen sind. § 46 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Abs. 1) sind die
Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu
tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung
erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene
Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.

(4) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung
erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene
Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist § 28 sinngemäß
anzuwenden.

(5) Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß § 28 und
der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen
unverzüglich die Lieferung von Gas zu unterbinden, wenn
1. infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Heizungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr
gegeben ist oder
2. Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende
Gefahr gegeben ist und die verfügungsberechtigte Person der
Heizungsanlage eine Überprüfung verweigert.

(6) Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein
ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.