Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
038 Sonstige Gasanlagen
039 §39
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
Inhalt: IX. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE
Paragraf: § 038
Kurztext: Sonstige Gasanlagen
Text: (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen
1. zur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder
2. mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als
a) 35 kg verflüssigter Gase,
b) 150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,
c) 2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder
d) 24 kg gelöster Gase
bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(2a) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)

(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
1. Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW sind alle sechs Jahre,
2. Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW sind alle 3 Jahre,
3. Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW sind jährlich
auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gemäß Abs. 1 iVm. § 18 überprüfen zu lassen, sofern im Bewilligungsbescheid oder einem Bescheid gemäß Abs. 2a iVm. § 21 Abs. 4 keine anderen Fristen festgelegt wurden. § 18a und die §§ 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)