Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Anhang 1 - Biogasanlagen
Anhang 2
Paragrafen der Verordnung
001 Erdgas (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
002 Flüssiggas
003 Biogasanlagen
004 Gasgeräte
005 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonst.
006 Abnahme, Abnahmebefund
007 Überprüfungen
008 Überprüfungsintervalle
009 Allgemeine Überprüfungsvoraussetzungen
010 Überprüfungsorgane (Gasorgane)
011 Befähigungsnachweis für Gasorgane
012 Anerkennung von Befähigungsnachweisen
013 Zusatzprüfung "Biogas"
014 Überprüfungseinrichtungen
015 Gleichwertigkeitsklausel
016 Übergangsbestimmungen
017 Schlussbestimmungen
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf: § 011
Kurztext: Befähigungsnachweis für Gasorgane
Text: (1) Die Fachkenntnisse für Gasorgane werden nachgewiesen durch

1.
Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2.
Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung, oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Umwelttechnik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.
die Gewerbeberechtigung oder den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik gemäß § 94 Z 25 i.V.m. § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 oder

4.
die Eintragung in die Liste bei einem Landes- oder Handelsgericht in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gastechnik oder

5.
a) den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation und
b) den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit sowie
c) ein Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich über das Vorliegen der erforderlichen individuellen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik. Das Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich hat den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation sowie den Nachweis der dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zur Voraussetzung.


(2) Gasorgane müssen im Rahmen des Nachweises der Fachkenntnisse sämtliche praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse nachweisen, die für den selbständigen Anschluss, die Installierung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen, einschließlich Gasleitungen und Gasverbrauchsgeräten, erforderlich sind.

(3) Die Berechtigung zur Erstabnahme durch ein Gasorgan erfordert folgende Voraussetzungen und Fachkenntnisse:
a) die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4, sowie
b) eine mindestens dreijährige einschlägige fachliche Tätigkeit, davon mindestens drei Monate im Bereich von Erstabnahmen von Gasanlagen sowie der Nachweis über 10 Teilnahmen an Erstabnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 46/2012)

(4) Unter fachlicher Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 1, 2, 5 und Abs. 3 ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes des Gas- und Sanitärtechnikers gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 erforderlich sind.