Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
010 Kinderspielplätze und Grünflächen
011 Ausgleichsabgabe für fehlende Kinderspielplätze
012 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
013 Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für...
013a Stellflächen für Fahrräder
014 Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
Inhalt: 3. Abschnitt
Besondere Verpflichtungen aus Anlass von Bauführungen
Paragraf: § 013
Kurztext: Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für...
Text: Orig. Titel: Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung in den Fällen des § 12 Abs. 7 für jeden fehlenden Einstell- oder Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem Höchstausmaß, das sich nach Abs. 4 ergibt, zu erheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Bauwerkes bzw. den Bauberechtigten, der die Einstell- oder Abstellplätze nicht schaffen kann.

(2) Die Gemeinde hat dem Eigentümer bzw. dem Bauberechtigten die geleistete Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Einstell- oder Abstellplätze errichtet worden sind.

(3) Ausgleichsabgaben aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für öffentliche Einstell- oder Abstellplätze oder für bauliche Maßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden.

(4) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Gemeindevertretung für jeden m² fehlenden Einstell- oder Abstellplatzes festzusetzen. Hiebei darf das aus der Summe folgender Beträge sich ergebende Höchstausmaß nicht überschritten werden:

















a)


ortsüblicher Durchschnittspreis für Baugrundstücke pro m²;




b)


910 Euro pro m² bei fehlender Einstellplatzfläche und 210 Euro pro m² bei fehlender Abstellplatzfläche; diese Beträge ändern sich ab 2015 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2012 geändert hat; die geänderten Beträge sind jeweils von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.