Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
035 Planabweichungen
036 Bauausführende
037 Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen
038 Überwachung der Bauausführung
039 Baueinstellung und Gefahrenabwehr
040 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
041 Ausführungs­pflicht
042 Abschluss­arbeiten
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: VI. Bauausführung
Inhalt: 6. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf: § 038
Kurztext: Überwachung der Bauausführung
Text: (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob
a) für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;

b) die Ausführung der Baubewilligung, der Entscheidung über die Freigabe oder sonst der Bauanzeige entspricht; und

c) die Ausführung des Bauvorhabens den Anforderungen des § 15 und die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauherr den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(3) Die Behörde hat, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dem Österreichischen Institut für Bautechnik als Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu berichten über:
a) Unfälle, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden;

b) den begründeten Verdacht von Übertretungen nach § 36 Abs. 1 lit. a bis g des Bauproduktegesetzes (unzulässiges Inverkehrbringen oder Kennzeichnen von Bauprodukten).

(4) Wenn die Behörde sich gemäß § 29 Abs. 6 dritter Satz eine Überprüfung vorbehalten hat, hat der Bauherr sie so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die vorbehaltene Überprüfung durchführen kann. Die Behörde hat eine solche Überprüfung innerhalb einer Woche nach der Verständigung durchzuführen, widrigenfalls die weitere Bauausführung nicht mehr behindert ist.

(5) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 4 Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des Baugrundstückes und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.

(6) Der Eigentümer des Baugrundstückes oder der betroffenen Anlage sowie der sonst darüber Verfügungsberechtigte sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme nach Abs. 5 sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde an der Ermöglichung der Überprüfung nach Abs. 5 mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 11/2014, 47/2017