Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
035 Planabweichungen
036 Bauausführende
037 Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen
038 Überwachung der Bauausführung
039 Baueinstellung und Gefahrenabwehr
040 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
041 Ausführungs­pflicht
042 Abschluss­arbeiten
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: VI. Bauausführung
Inhalt: 6. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf: § 039
Kurztext: Baueinstellung und Gefahrenabwehr
Text: (1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a bis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sofern der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist und eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017