Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
050 Behörden
050a Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Land
050b Aufschiebende Wirkung
051 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
052 Dingliche Wirkung
053 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
054 Mitwirkung der Bundespolizei
055 Strafen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Inhalt: Abschnitt 9

Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Paragraf: § 053
Kurztext: Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
Text: (1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 46 Abs. 1, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.

(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(4) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 78/2017, 41/2022