Baueingabeverordnung
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 62/2001
Zuletzt:
LGBl.Nr. 23/2023
Abschnitt:
I. Baubewilligungsverfahren
Inhalt:
1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf:
§ 004
Kurztext:
*) Inhalt und Form des Energieausweises
Text:
(1) Der Energieausweis hat nach Inhalt und Form den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, soweit die Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmen.
(2) Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Rechenergebnisse zu dem Heizwärmebedarf, dem Endenergiebedarf, dem Primärenergiebedarf, den Kohlendioxidemissionen und dem Gesamtenergieeffizienzfaktor, jeweils mit dem Vergleich zu Referenzwerten, und Rechenergebnisse zur Sommertauglichkeit, ausgenommen im Falle des § 41 Abs. 10 der Bautechnikverordnung,
b) ergänzende Informationen,
c) Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 4.9, ausgenommen im Falle des § 41 Abs. 10 der Bautechnikverordnung, und 4.12, 4.13, 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach § 41a der Bautechnikverordnung,
d) Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (§ 40 lit. b der Bautechnikverordnung),
e) Empfehlungen von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau bzw. unmittelbar nach vollständig durchgeführter größerer Renovierung –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduzieren und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind, sowie die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte,
f) Hinweis darauf, wo genauere Angaben zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen zu finden sind,
g) einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.
(3) Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Rechenergebnisse zu dem LEK-Wert, dem Heizwärmebedarf, dem Endenergiebedarf, dem Primärenergiebedarf, den Kohlendioxidemissionen und dem Gesamtenergieeffizienzfaktor, jeweils mit dem Vergleich zu Referenzwerten, und Rechenergebnisse zum Kühlbedarf,
b) ergänzende Informationen,
c) Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 4.9, 4.13, 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach § 41a der Bautechnikverordnung,
d) Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (§ 40 lit. b der Bautechnikverordnung),
e) Empfehlungen von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau bzw. unmittelbar nach vollständig durchgeführter größerer Renovierung –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduzieren und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind, sowie die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte,
f) Hinweis darauf, wo genauere Angaben zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen zu finden sind,
g) einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.
(4) Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 13 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Rechenergebnisse zu dem LEK-Wert und dem Heizwärmebedarf mit dem Vergleich zu Referenzwerten,
b) ergänzende Informationen,
c) Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach § 41a der Bautechnikverordnung,
d) Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (§ 40 lit. b der Bautechnikverordnung),
e) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau – deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist,
f) einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.
(5) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 2 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 1 zu entsprechen.
(6) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 3 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 2 zu entsprechen.
(7) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 4 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.
(8) Der Energieausweis ist über die Landesplattform für Energieausweise (www.vorarlberg.at/energieausweis) mit der dort zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch zu erstellen.
(9) Der Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 54/2014, 92/2016, 68/2021, 23/2023