Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baueingabe­verordnung
Abschnitt: I. Baubewilligungs­verfahren
Inhalt: 1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf: § 001
Kurztext: *) Bauantrag
Text: (1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen:
a) die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
b) Pläne nach § 2, eine Baubeschreibung nach § 3 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
c) der Energieausweis nach § 4, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 4 besteht; dieser ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln,
d) der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 41 Abs. 15 lit. f und g der Bautechnikverordnung,
e) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG,
f) gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 7 lit. c der Bautechnikverordnung,
g) gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 8 erster Satz der Bautechnikverordnung über die Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.
Im Falle der elektronischen Einbringung sind die Unterlagen nach lit. a bis g ihrem Inhalt entsprechend zu benennen.

(4) Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei
a) Bauvorhaben betreffend Gebäude und Gebäudeteile nach § 41 Abs. 15 lit. a bis f der Bautechnikverordnung,
b) Bauvorhaben betreffend den Zubau eines verglasten teilkonditionierten Raumes mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von weniger als 20 °C (teilkonditionierte Wintergärten), sofern das Bauvorhaben nicht im Rahmen einer größeren Renovierung erfolgt, und
c) Bauvorhaben, die auf die Einhaltung der Anforderungen der Bautechnikverordnung an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.

(5) Wenn aus den nach den §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.

(6) Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papierform) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
a) Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
b) Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(7) Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 6 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(8) Die Pläne, die Baubeschreibung, die Berechnungen und der Energieausweis sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat. Im Falle der elektronischen Einbringung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021, 23/2023