Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baueingabe­verordnung
Abschnitt: III. Schluss­bestimmung
Inhalt: 3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Paragraf: § 010
Kurztext: Begriffs­bestimmung
Text: Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom
Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im
Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte
Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der
Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007