Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung v. ...
004 Unterlagen
005 Vorprüfung
006 (ohne Titel)
007 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderg...
008 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: II. ABSCHNITT
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Unterlagen
Text: (1) Als Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:

1. Plan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:

a) die Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;

b) die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung;

c) die durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen.

2. Beschreibung des Aufzuges:

a) die Adresse des Aufstellungsortes;

b) die Einsatzbedingungen;

c) der Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast, die Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe;

d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung des Aufzuges;

e) das Baujahr und die Aufzugsnummer;

f) die Geschossbezeichnungen der Haltestellen sowie die Anzahl der Halte- und Ladestellen;

g) die Baustoffe der Schachtumwehrung;

h) die Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Fahrkorb- und der Schachttüren;

i) die Ausführung der Schachttüren hinsichtlich des Brandschutzes;

j) die Art des Triebwerkes, der Tragmittel und der Steuerung;

k) die Baustoffe des Fahrkorbes und die nutzbare Fahrkorbgrundfläche;

l) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);

m) die Angabe hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufzuges;

n) die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Quetschgefahren in den Endhaltestellen des Fahrkorbes im Schacht, falls in Ausnahmefällen von der Ausführung eines Freiraumes oder einer Schutznische abgewichen wird.

3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen.

(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.