Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
015 Betreuungsunternehmen
016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
018 018
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: IV. Betriebsvorschriften
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf: § 013
Kurztext: Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
Text: § 13. (1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,
1. die sie als nicht betriebssicher erkennen,
2. deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder
3. deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden,
unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge zu sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
4. ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
5. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 7 betrieben werden oder
6. nicht den gemäß § 22 vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen
Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
a) Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß Z 1 bis 3);
b) Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Z 4);
c) vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei Sperre gemäß Z 5);
d) Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung
bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Z 6).