Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
005 Akkreditierungsbehörde
006 Akkreditierungsverfahren
007 Beiziehung von Sachverständigen
008 Akkreditierungsbescheid
008a Genehmigungsfiktion
009 Verzeichnis
010 Überprüfungen
011 Entziehung der Akkreditierung
012 Kosten
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Akkreditierungsverfahren
Paragraf: § 008
Kurztext: Akkreditierungsbescheid
Text: (1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle;
2. die Art der Akkreditierung;
3. die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht;
4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind;
5. den Geltungsbeginn der Akkreditierung;
6. allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und geeignet sind.

(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters, seines Stellvertreters oder der Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsbehörde den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß § 11 Abs. 4 vorzugehen ist.

(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung (§ 8 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlass der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Akkreditierung entsprechend abzuändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013