Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Ziele des Gesetzes
002 Schutzgebiet
003 Evidenz des Baubestandes
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
weiteres Schutzgebiet (Zone 6)
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Schutzgebiet
Text: (1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können.

(3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015