Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Ziele des Gesetzes
002 Schutzgebiet
003 Evidenz des Baubestandes
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
weiteres Schutzgebiet (Zone 6)
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Evidenz des Baubestandes
Text: (1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO Weltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossene Entwicklungsleitlinien zugänglich zu halten.

(2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie den Mitgliedern der ASVK und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht öffentlich rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.