Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Verordnungsermächtigung
Text: (1) Die Behörde hat die anzeigepflichtige Maßnahme (§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der Entscheidung sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen und kann erforderlichenfalls auch die Art der Ersatzpflanzung bestimmt werden.
(1a) Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern und ist auf den
(1b) Bei Entnahme eines Baumes als unaufschiebbare Maßnahme gemäß § 3 Abs. 5 ist durch den/die Grundeigentümer auf dem Grundstück, auf dem sich der Baum befunden hat oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer, binnen 12 Monate ab Meldung der unaufschiebbaren Maßnahme eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten.
(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies in der Ausnahmegenehmigung festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im Bescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.
(4) Die Ausgleichszahlung orientiert sich an den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe, wie er ansonsten als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichszahlung fließt der Gemeinde zu und ist zur Pflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.
(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der/die Grundeigentümer die Maßnahme geduldet hat oder zumindest von ihr wissen musste.
(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung ist unzulässig, wenn der/die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist/nachweisen, sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, aus standortgerechten und heimischen Arten besteht und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies auf die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021