Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Erfordernisse für Gasanlagen
004 Befugnisse der Gasversorgungsunternehmen
005 Behördliche Befugnisse
006 Bewilligungspflicht
007 Abnahme
008 Verhalten bei Gasausströmungen
009 Strafbestimmungen
010 Zuständigkeit
011 Übergangsbestimmungen
011a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 73/2001
012 Schlußbestimmungen
013 Inkrafttreten von Novellen
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz 1973
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Befugnisse der Gasversorgungsunternehmen
Text: (1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas
belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die
Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der
Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu
Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das
Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die
Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung
aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung innerhalb der vom
Gasversorgungsunternehmen festgesetzten Frist nicht nach, so hat das
Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das
Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, alle zur Beseitigung der
Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch
die Lieferung von Gas einzustellen.