Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Erfordernisse für Gasanlagen
004 Befugnisse der Gasversorgungsunternehmen
005 Behördliche Befugnisse
006 Bewilligungspflicht
007 Abnahme
008 Verhalten bei Gasausströmungen
009 Strafbestimmungen
010 Zuständigkeit
011 Übergangsbestimmungen
011a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 73/2001
012 Schlußbestimmungen
013 Inkrafttreten von Novellen
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gasgesetz 1973
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Abnahme
Text: (1) Der Besitzer einer neu hergestellten oder einer geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen der Bewilligung, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Abnahmebefund allenfalls festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes vom Besitzer der Anlage der Behörde vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:


a)
Gasversorgungsunternehmen;

b)
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

c)
Personen, die nach den jeweils geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen zur Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlage befugt sind.


(3) Ein Gasversorgungsunternehmen gemäß Abs.2 lit.a darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Organe mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013